Anti-Repressionssprechstunde im Dezember

Wegen der Corona-Pandemie und der kalten Jahreszeit fällt auch im Dezember unsere Anti-Repressions-Sprechstunde, die immer am 3. Freitag im Monat stattfindet, aus.

Bei akutem Stress mit Repression könnt ihr uns aber trotzdem einfach per Mail erreichen und ein persönliches Gespräch an der frischen Luft mit uns ausmachen.

kassel@rote-hilfe.deBleibt solidarisch!

Demoaufruf: Gemeinschaftlicher Widerstand

Am 28.11 findet der bundesweite dezentrale Aktionstag zu dem Prozessauftagt im Ronderberg-Massenverfahren statt. In vielen Städten sind Demos und Aktionen geplant. Schließt euch an und seid solidarisch gegen Repressionen.

Darüber hinaus findet eine bundesweite Demo 5.12. statt.

Infos zu den verschiedenen Aktionen findet ihr hier.

Anti-Repressions-Sprechstunde

Wegen der Corona-Pandemie und der kalten Jahreszeit haben wir uns entschieden, unsere Anti-Repressions-Sprechstunde, die immer am 3. Freitag im Monat stattfindet, vorerst ausfallen zu lassen.

Bei akutem Stress mit Repression könnt ihr uns aber trotzdem einfach per Mail erreichen und ein persönliches Gespräch an der frischen Luft mit uns ausmachen.

kassel@rote-hilfe.de
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leibt solidarisch!

Sprechstunde am 16. Oktober 2020

Am Freitag, den 16.10. findet die Antirepressions-Sprechstunde der Roten Hilfe Kassel im Kurdischen Kulturverein, in der Kurt-Schumacher-Straße 7 statt. Wenn ihr rechtliche Fragen habt oder von politischer Repression betroffen seid und Unterstützung sucht, kommt vorbei. Wir sind von 18-20 Uhr für euch da.

Gegen die Kriminalisierung des Roten Aufbaus!

Solidarität mit den Betroffenen!

Die Polizei hat am 31.08.2020 in vier Bundesländern bis zu 28 Räumlichkeiten durchsucht, darunter zahlreiche Wohnungen sowie ein linkes Stadtteilzentrum in Hamburg. Betroffen sind insgesamt 28 Personen, die von den Repressionsbehörden dem „Roten Aufbau“ zugerechnet werden. Hintergrund ist ein Verfahren, in dem die linke Organisierung als „terroristische Vereinigung“ diffamiert und kriminalisiert werden soll.

Die Vorwürfe im Einzelnen und die genaue Dimension des Verfahrens werden sich erst in nächster Zeit klären lassen. Doch bereits jetzt ist klar, dass dies einer der größten Repressionsschläge gegen die Linke in den letzten Jahren in Deutschland ist.

Ein solcher Repressionsschlag richtet sich nie alleine gegen einzelne Organisationen, er richtet sich gegen die gesamte Linke! Die Antwort hiergegen kann nur die gemeinsame Solidarität der Linken sein.

Die §§129 haben lange Tradition in der Bekämpfung der Linken in Deutschland (§129: Bildung bzw. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, §129a: Bildung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,§129b: Mitgliedschaft in einer ausländischen kriminellen/terroristischen Vereinigung). Verfahren in diesem Zusammenhang ermöglichen es den Repressionsbehörden, von ihrem Arsenal an Überwachungsmethoden in weitem Umfang Gebrauch zu machen, etwa in Form von Kommunikationsüberwachungen (Telefon, Mails, Post) oder Observationen. Damit sollen linke Strukturen ausgeleuchtet werden und zugleich mit dem „Terrorismus“-Hammer Angst geschürt und eine Entsolidarisierung gefördert werden.

Deshalb:

– Bleibt wachsam und vorsichtig. Was generell gilt, gilt jetzt erst recht: überlegt euch, was ihr am Telefon besprechen, was ihr ins Internet hochladen und was ihr zuhause herumliegen haben wollt.

– Beteiligt euch nicht an Spekulationen zu Vorwürfen und Hintergründen! Es ist fester Bestandteil der staatlichen Repressionsstrategie, erst einmal zuzuschlagen und dann zu analysieren, welche Reaktionen dies in der Szene auslöst, wo vielleicht noch mehr Informationen zu holen sind und wohin das Verfahren ggf. ausgeweitet werden kann.

– Lasst euch nicht einschüchtern! Zeigt euch solidarisch! Sprecht Solidaritätsorganisationen wie die Rote Hilfe an, wenn ihr Fragen habt.

Gemeinsame Solidarität gegen die Kriminalisierung linker Strukturen!

Sprechstunde am 18. September 2020

Am Freitag, den 18.09. findet die Antirepressions-Sprechstunde der Roten Hilfe Kassel im Kurdischen Kulturverein, in der Kurt-Schumacher-Straße 5 statt. Wenn ihr rechtliche Fragen habt oder von politischer Repression betroffen seid und Unterstützung sucht, kommt vorbei wir sind von 18-20 Uhr für euch da.

Sprechstunde am 21. August 2020

Sprechstunde am 21. August 2020

Am Freitag, den 21.08. findet die Antirepressions-Sprechstunde der Roten Hilfe Kassel im Kurdischen Kulturverein, in der Frankfurter Straße 84 statt. Wenn ihr rechtliche Fragen habt oder von politischer Repression betroffen seid und Unterstützung sucht, kommt vorbei wir sind von 18-20 Uhr für euch da.

Amtsgericht Kassel: „Bijî Serok Apo“nicht grundsätzlich verboten

Das Amtsgericht Kassel hat einen Angeklagten freigesprochen, der auf einer Demonstration „Bijî Serok Apo“ gerufen haben soll. Die Parole sei nicht grundsätzlich verboten, argumentierte das Gericht.

Wir dokumentieren den Beitrag von ANF Deutsch zum Urteil am Amtsgericht Kassel.

Das Amtsgericht Kassel hat heute einen Angeklagten freigesprochen, dem vorgeworfen wurde, auf einer Demonstration „Bijî Serok Apo“ (deutsch: Es lebe Apo) gerufen zu haben. Die Demonstration fand am 15. Februar dieses Jahres anlässlich des 20. Jahrestags der Verschleppung des kurdischen Vordenkers Abdullah Öcalan unter dem Titel „Öcalan lebt – aber wie?“ in Kassel statt. Der Protest klagte die Haftbedingungen des PKK-Mitbegründers und die Hintergründe seiner völkerrechtswidrigen Entführung aus der griechischen Botschaft im kenianischen Nairobi auf die türkische Gefängnisinsel Imrali im Marmarameer an. Auch der damals noch stattfindende Hungerstreik zur Durchbrechung der Isolationshaft Öcalans war thematisch Teil der Demonstration.

Die friedlich verlaufende Demonstration mit knapp 700 Teilnehmer*innen war damals von der Polizei mit der Begründung der Skandierung verbotener Parolen videographisch festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft warf anhand einer kurzen Videosequenz aus diesen Aufnahmen dem Angeklagten vor, „Bijî Serok Apo“ gerufen zu haben. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht allerdings darauf, dass das Rufen dieser Parole nicht grundsätzlich verboten ist. In Anbetracht davon, dass sich die Demonstration thematisch um die Lebens- und Haftbedingungen Abdullah Öcalans drehte, sah das Gericht die Äußerung „Bijî Serok Apo“ als zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Angeklagte wurde freigesprochen, die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.

Landgericht Berlin: „Apo“ nicht strafbar

Auch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin hat in diesem Jahr entschieden, dass der Ausruf „Bijî Serok Apo“ nicht strafbar ist. Ein ähnlicher Prozess vor dem Amtsgericht in Braunschweig hatte gar nicht erst stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft war damals eingeknickt und hatte kurz vor der Verhandlung Anfang Juni den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgenommen.

Aufnahme von Polizei geht klar

Wir dokumentieren den Zeitungsartikel der TAZ vom 02.10.2019

Weil eine Frau eine Polizeikontrolle filmte, wurde ihr Smartphone beschlagnahmt und ihr drohte eine Strafe. Das Landgericht Kassel sah das anders.

KARLSRUHE taz | Wie das Landgericht Kassel in einem der taz vorliegenden Beschluss entschied, muss die Kasseler Polizei ein beschlagnahmtes Smartphone zurückgeben. Außerdem beschloss das Gericht, dass es nicht strafbar war, einen Polizeieinsatz Ende Juli zu filmen.

Konkret ging es um einen Vorfall am 20. Juli 2019. In Kassel demonstrierte die Neonazi-Partei „Die Rechte“, parallel lief eine Gegendemonstration. Vor dem Kasseler Bahnhof kontrollierte die Polizei Personen, die sie für potenzielle Störer hielt. Eine 35-jährige Politologin filmte dabei mit ihrem Smartphone eine Kontrolle, an der sie besonderes Interesse hatte. Denn kontrolliert wurde ihr Freund.

Daraufhin beschlagnahmte die Polizei das Smartphone. Die Staatsanwaltschaft warf ihr eine Straftat vor. Sie habe mit der Tonspur des Smartphones die „Vertraulichkeit des Wortes“ verletzt. Nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuches drohe eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Eigentlich geht es der Polizei darum, dass sie bei Einsätzen nicht gefilmt werden will. Doch das „Recht am eigenen Bild“ ist nach dem Kunsturhebergesetz erst verletzt, wenn ein Film „verbreitet“ wird. Bei der „Vertraulichkeit des Wortes“ ist dagegen schon die unbefugte Aufnahme strafbar.

Nils Spörkel, der Göttinger Anwalt der Politologin, hat nun beim Landgericht Kassel in zweiter Instanz erreicht, dass die Beschlagnahme des Smartphones aufgehoben wird. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Staaatsanwaltschaft kann also keine Rechtsmittel mehr einlegen. Der Frau droht nun wohl auch keine Strafverfolgung mehr.
Gibt es eine „faktische Öffentlichkeit“?

Das Landgericht nahm zwar an, dass grundsätzlich auch bei Polizeikontrollen im öffentlichen Raum die Vertraulichkeit der nichtöffentlichen Worte geschützt ist. Der strafrechtliche Schutz entfalle jedoch immer dann, wenn es eine „faktische Öffentlichkeit“ gebe, zum Beispiel wenn jemand im Zugabteil sehr laut telefoniert und alle mithören können beziehungsweise müssen.

Auch bei der Kasseler Polizeikontrolle gab es wohl eine faktische Öffentlichkeit, so das Landgericht. Der kontrollierte Freund war wütend über die Maßnahme und diskutierte lautstark mit den Polizisten. Dies war auch noch für viele Umstehende zu hören.

Selbst wenn man keine faktische Öffentlichkeit annehme, sieht das Landgericht keine Straftat, denn der kontrollierte Mann habe der Aufnahme des Geschehens durch seine Freundin mutmaßlich zugestimmt. Damit habe diese jedenfalls nicht unbefugt gehandelt.

Interessanterweise stellt das Gericht hier nur auf die Einwilligung des Kontrollierten ab und nicht auf die der Polizisten. Begründet wird dies mit dem Charakter der Polizeikontrolle. Hier gebe nur der Kontrollierte Informationen über sich preis, insbesondere seine Personalien, während die Polizisten lediglich „hinführende Fragen“ stellen.
Ein Smartphone ist von „extrem hoher Bedeutung“

Doch selbst wenn es einen Anfangsverdacht gäbe, so argumentiert das Gericht weiter, müsste das Smartphone „unverzüglich“ herausgegeben werden. Ein Smartphone sei als „zentraler Sammelpunkt“ privater Daten von „extem hoher Bedeutung im täglichen Leben“. Eine zweimonatige Beschlagnahme sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn die Kasseler Polizei in dieser Zeit „keinerlei Ermittlungen“ unternimmt und nicht einmal das Smartphone auswertet. (Az.: 2 Qs 111/19)

„Ich bin so froh, dass ich mein Smartphone wiederbekomme“, sagte die Politologin, „und natürlich freut mich auch die Entscheidung des Landgerichts, dass man sich nicht automatisch strafbar macht, wenn man der Polizei auf die Finger schaut.“ Das Landgericht München I hatte im Februar in einem ähnlichen Fall eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angenommen.